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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien 19/1967 idF der 6. Nov. LGBl. 40/1984; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einiger Wendungen in §39a Abs1 und Abs2 betreffend Ruhen des Versorgungsbezuges einer Witwe bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen wegen Verstoßes gegen den GleichheitssatzRechtssatz
Im Hinblick auf die Sachlage im Beschwerdefall B44/86 erscheinen nachstehende Wendungen im §39a der PensionsO 1966 (idF der Novelle LGBl. 40/1984) als präjudiziell: "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2. Das Prüfungsverfahren ist daher auf diese Wendungen in den Abs1 und 2 des §39a zu beschränken und im übrigen einzustellen.
Im §39a der PensionsO 1966, LGBl. für Wien 19/1967, idF der 6. Novelle zur PensionsO 1966, LGBl. 40/1984, waren verfassungswidrig:
Die Wendungen "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2.
In der Sache bleibt der Verfassungsgerichtshof auf dem in seinem E v 16.03.88, G184/87 ua., mit dem §40a des PensionsG 1965 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, eingenommenen Standpunkt, daß Ruhensbestimmungen der gegebenen Art, insbesondere solche über das Ruhen des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten (bei der hier bestehenden Gesetzeslage: der Witwe), mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind. Der Gerichtshof nimmt hiebei auf die Entscheidungsgründe seines angeführten Erkenntnisses Bezug, die unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Pensionssystem des PensionsG 1965 und das der PensionsO 1966 einander weitreichend entsprechen (vgl. etwa §2 Abs1 des PensionsG 1965 mit §2 Abs1 der PensionsO 1966) sinngemäß auch über die verfahrensrechtliche Beurteilung des vorliegenden Gesetzesprüfungsfalles voll Aufschluß geben und auch die im meritorischen Bereich erhobenen Einwände der Wiener Landesregierung beantworten.
Im §39a der PensionsO 1966, LGBl. für Wien 19/1967, idF der 6. Novelle zur PensionsO 1966, LGBl. 40/1984, waren verfassungswidrig:
Die Wendungen "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2.
Zur Begründung wird auf das E v 16.03.88, G184/87 ua. verwiesen, mit dem §40a des PensionsG 1965 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wendungen "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2 des §39a Wr. PensionsO 1966 idF der 6. Novelle.
Da der Abs1 im §39a (durch ArtI Z35 der mit 01.08.86 in Kraft getretenen 7. Novelle zur PensionsO 1966, LGBl. 34/1986) insgesamt eine neue Fassung erhielt und der im Abs2 dieses Paragraphen enthaltene Ausdruck "der Witwe" (durch ArtI Z36) durch einen anderen Ausdruck (nämlich: "dem überlebenden Ehegatten") ersetzt wurde, gehören die in Prüfung stehenden Wendungen nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an. Der Gerichtshof hat sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, daß diese Wendungen verfassungswidrig waren.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wendungen "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2 des §39a Wr. PensionsO 1966 idF der 6. Novelle.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht keineswegs, daß der Wiener Landtag am 27.05.88 einen Gesetzesbeschluß über eine 8. Novelle zur PensionsO 1966 gefaßt hat, deren ArtI Z6 die Aufhebung des §39a der PensionsO 1966 (mit dem Inkrafttreten der Novelle mit 01.07.88) vorsieht. Aus Anlaß der vorliegenden Gesetzesprüfungssache hatte der Gerichtshof auf diesen Legislativakt (dessen zitierte Materialien das Bemühen um die Wiederherstellung einer verfahrensrechtlichen einwandfreien Gesetzeslage deutlich zum Ausdruck bringen) jedoch nicht einzugehen, weil die Kundmachung der 8. Novelle zur PensionsO 1966 bis zum Zeitpunkt der Fällung dieser Entscheidung noch nicht vorgenommen wurde.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Dienstrecht, Ruhensbestimmungen, VfGH / PrüfungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G10.1987Dokumentnummer
JFR_10119383_87G00010_01