RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0175 2

Stammrechtssatz

Beauftragt ein wegen einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Übertretung (hier: des § 7 Abs 1 BArbSchV) bestrafte verantwortlicher Beauftragter einer GmbH deren Geschäftsleitung, die fristgerechte Einbringung der Berufung gegen den von ihm gleichzeitig übergebenen Strafbescheid zu veranlassen, und sagt ihm die Geschäftsleitung dementsprechend zu, den Rechtsanwalt der Gesellschaft mit der Erhebung der Berufung zu beauftragen, so kommt zwischen dem verantwortlichen Beauftragten und der Geschäftsleitung der GmbH ein Bevollmächtigungsvertrag iSd

§ 1002 ABGB zustande. Die solcherart von der Geschäftsleitung übernommene Verpflichtung zur Vornahme einer Rechtshandlung (und nicht bloß zur Überbringung einer Erklärung des verantwortlichen Beauftragten), schließt es aus, die Geschäftsleitung als Boten zu qualifizieren. Daß die Geschäftsleitung ihrerseits mit der Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung einen Dritten beauftragt (Substitution eines Rechtsanwaltes), erlaubt keine andere Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020256.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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