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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §21 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 Abs 2 zweiter Satz ASchG weist eine "völlig andere Textierung" als § 21 Abs 1 zweiter Satz ASchG auf (insbesondere ist im zweiten Satz des § 21 Abs 2 ASchG von einem "erheblichen Teil der Arbeitnehmer" keine Rede); die zur zweitzitierten Gesetzesbestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3.11.1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl Nr 2/1984 (näherhin deren § 6 Abs 1), kann daher nicht zur Auslegung der erstzitierten Gesetzesbestimmung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020309.X04Im RIS seit
11.07.2001