RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0194

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §30;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen § 17 Abs 1 KJBG 1987 iSd § 30 KJBG 1987 durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Tatsache der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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