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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §17 Abs1;Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen § 17 Abs 1 KJBG 1987 iSd § 30 KJBG 1987 durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Tatsache der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X01Im RIS seit
20.11.2000