RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0305

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0307

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0070 3

Stammrechtssatz

Auch im Falle eines Nachtrunkes kann der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020305.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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