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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §1 Abs3 litd;Rechtssatz
Der Begriff der "Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten" ist dahin zu verstehen, daß damit nur solche Einrichtungen gemeint sind, die dem Lernenden nicht nur bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sondern darüber hinaus die Verfolgung pädagogischer (erzieherischer) Ziele bezwecken; Anstalten, bei denen diese Zielsetzungen nicht oder nur am Rande verfolgt werden, sind nicht als Schulen bzw Erziehungsanstalten anzusehen (hier: Wirtschaftsförderungsinstitut WIFI).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020309.X01Im RIS seit
11.07.2001