Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Durch eine interne Vereinbarung mit den Gesellschaftern kann der Betriebsinhaber bzw der gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche ebensowenig seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden wie er durch eine anderweitige berufliche Inanspruchnahme entschuldigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X05Im RIS seit
20.11.2000