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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Die Benützung der Straße zu gewerblichen Tätigkeiten bedarf auch dann einer Bewilligung, wenn die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch diese Tätigkeit NICHT WESENTLICH beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020207.X02Im RIS seit
12.06.2001