RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0194

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es zwar nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen, um die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer für den Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist dabei noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers bzw des gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen zu erweisen (Hinweis E 7.3.1984, 84/09/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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