RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0296

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §22 Abs1;
AAV §22 Abs9;
AVG §52;

Rechtssatz

Ob das Risiko eines technischen Gebrechens der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen iSd § 22 Abs 9 letzter Satz AAV eine weitergehende Vorschreibung erfordert ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020296.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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