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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Bei Glatteisbildung reicht ein einmaliges Streuen um 4.30 UHR nicht aus, zur Tatzeit (zwischen 6.00 Uhr und 7.05 Uhr) den mit ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN erreichbaren Zustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020011.X02Im RIS seit
12.06.2001