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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Der Vertrieb von Gebäck (Semmeln, Milchweckerl, Kipferl), Kaffee und Tee in verschlossenen Gefäßen und kalten nicht alkoholischen Getränken in geschlossenen Gefäßen auf der Straße, jeweils 100 m vom Kreuzungsmittelpunkt in beide Fahrtrichtungen im Rahmen des Kleinverkaufes, "in gleicher Art und Weise, wie der Verkauf der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" erfolgt", ist eine "gewerbliche Tätigkeit", die der Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs 1 StVO unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020207.X01Im RIS seit
12.06.2001