RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Der Vertrieb von Gebäck (Semmeln, Milchweckerl, Kipferl), Kaffee und Tee in verschlossenen Gefäßen und kalten nicht alkoholischen Getränken in geschlossenen Gefäßen auf der Straße, jeweils 100 m vom Kreuzungsmittelpunkt in beide Fahrtrichtungen im Rahmen des Kleinverkaufes, "in gleicher Art und Weise, wie der Verkauf der Tageszeitungen "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" erfolgt", ist eine "gewerbliche Tätigkeit", die der Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs 1 StVO unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020207.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten