RS Vwgh 1994/3/4 94/02/0066

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Durch § 43 Abs 2a StVO wird die Behörde ausdrücklich, "um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen", die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO beantragen können. Das Interesse am Abstellen eines Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung höher zu werten als jenes am Abstellen in der Nähe des Arbeitsplatzes ist nicht unsachlich, weil das in der Nähe der Wohnung abgestellte Fahrzeug auch für andere als für berufliche Zwecke genutzt wird (Hinweis E VfGH 17.12.1993, B 1491/92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020066.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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