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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Durch § 43 Abs 2a StVO wird die Behörde ausdrücklich, "um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen", die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO beantragen können. Das Interesse am Abstellen eines Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung höher zu werten als jenes am Abstellen in der Nähe des Arbeitsplatzes ist nicht unsachlich, weil das in der Nähe der Wohnung abgestellte Fahrzeug auch für andere als für berufliche Zwecke genutzt wird (Hinweis E VfGH 17.12.1993, B 1491/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020066.X04Im RIS seit
12.06.2001