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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Zurücklegung einer Anzeige gegen Rechtsanwälte als ungerechtfertigt; keine Rechtsverletzung infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen, keine Willkür Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung eines der Mitglieder des VfGH (des Referenten) als unzulässigRechtssatz
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und kein Parteiengehör gewährt habe, gehen hier schon deshalb ins Leere, weil nach dem Wesen des Rechtsinstituts der (Anzeige-)Zurücklegung gemäß §29a DSt (:"Erachtet der Präsident, daß schon nach Inhalt der Anzeige (keine) Berufspflichtenverletzung vorliegt ...") die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gar nicht in Betracht kommt.
Zurücklegung einer Anzeige gemäß §29a DSt 1872.
Schlagworte
Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B776.1987Dokumentnummer
JFR_10119379_87B00776_01