RS Vfgh 1988/6/21 B776/87

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §29a

Leitsatz

Zurücklegung einer Anzeige gegen Rechtsanwälte als ungerechtfertigt; keine Rechtsverletzung infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen, keine Willkür Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung eines der Mitglieder des VfGH (des Referenten) als unzulässig

Rechtssatz

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und kein Parteiengehör gewährt habe, gehen hier schon deshalb ins Leere, weil nach dem Wesen des Rechtsinstituts der (Anzeige-)Zurücklegung gemäß §29a DSt (:"Erachtet der Präsident, daß schon nach Inhalt der Anzeige (keine) Berufspflichtenverletzung vorliegt ...") die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gar nicht in Betracht kommt.

Zurücklegung einer Anzeige gemäß §29a DSt 1872.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B776.1987

Dokumentnummer

JFR_10119379_87B00776_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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