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50/01 GewerbeordnungNorm
AAV §96;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/02 92/04/0064 1 (hier: die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf § 96 AAV iVm § 27 Abs 6 und § 24 ASchG setzt voraus, daß der Bf selbst darlegt, welche "weniger einschneidende Maßnahmen" in diesem Sinne in Frage gekommen wären)Stammrechtssatz
Aus der Regelung des § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind. Im Hinblick darauf, daß die Regelung des § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nur auf die "erforderlichenfalls vorzuschreibenden ... Maßnahmen" abgestellt ist, darf der Betriebsinhaber allerdings nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (Hinweis E 10.5.1979, 97, 99/78; VwSlg 9837 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020296.X02Im RIS seit
01.06.2001