RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0296

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §96;
ASchG 1972 §24;
ASchG 1972 §27 Abs6;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/02 92/04/0064 1 (hier: die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf § 96 AAV iVm § 27 Abs 6 und § 24 ASchG setzt voraus, daß der Bf selbst darlegt, welche "weniger einschneidende Maßnahmen" in diesem Sinne in Frage gekommen wären)

Stammrechtssatz

Aus der Regelung des § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind. Im Hinblick darauf, daß die Regelung des § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nur auf die "erforderlichenfalls vorzuschreibenden ... Maßnahmen" abgestellt ist, darf der Betriebsinhaber allerdings nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (Hinweis E 10.5.1979, 97, 99/78; VwSlg 9837 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020296.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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