RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0309

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21 Abs2;
ASchG 1972 §22 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0256 1

Stammrechtssatz

Der Regelung des § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG liegt die Überlegung zugrunde, daß mit zunehmender Arbeitnehmerzahl auch in Betrieben gleicher Gefährlichkeit die Gesundheitsgefahren (Unfallgefahren) entsprechend der Arbeitnehmerzahl anwachsen, wodurch die Gesundheitsschutzaufgaben des Arbeitgebers umfangreicher werden und der Arbeitgeber zur Bewältigung dieser ihm obliegenden Aufgaben daher eines ihn unterstützenden Organes bedarf. Dieser Gedanke ist bei einer Entscheidung nach § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG insofern zu beachten, als mit zunehmender Überschreitung der Schlüsselzahl von 250 die Befreiung eine gegenüber dem Regelfall abnehmende Gefährdung der Arbeitnehmer voraussetzt (Hinweis E 8.10.1987, 86/08/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020309.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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