RS Vwgh 1994/3/7 AW 94/15/0001

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Bf auf Einstellung und Aufschub der Vollstreckung keine Folge gegeben und damit mittelbar auch ausgesprochen, daß das schon eingeleitete Vollstreckungsverfahren weiterzuführen ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach einem Vollzug insoweit zugänglich, als im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die sich aus ihm mittelbar ergebende Rechtsfolge, nämlich daß die Vollstreckungsmaßnahme forstgesetzt werden könne, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird (Hinweis B 4.8.1988, AW 88/17/0023).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994150001.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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