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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §3;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Bf auf Einstellung und Aufschub der Vollstreckung keine Folge gegeben und damit mittelbar auch ausgesprochen, daß das schon eingeleitete Vollstreckungsverfahren weiterzuführen ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach einem Vollzug insoweit zugänglich, als im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die sich aus ihm mittelbar ergebende Rechtsfolge, nämlich daß die Vollstreckungsmaßnahme forstgesetzt werden könne, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird (Hinweis B 4.8.1988, AW 88/17/0023).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994150001.A02Im RIS seit
20.11.2000