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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 6 Z 8 EStG 1972 und des § 24 Abs 2 EStG 1972 leuchtet hervor, daß, wenn auch der Gewinn einer Mitunternehmerschaft einheitlich zu ermitteln ist, die stillen Reserven des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft (Gesellschaftsvermögen und Sonderbetriebsvermögen) dem einzelnen Mitunternehmer zugeordnet werden können. Bei der Veräußerung eines Betriebes oder eines gesamten Mitunternehmeranteiles kommt sowohl die durch die vorzeitige Abschreibung verursachte stille Reserve als auch ein für dieses Wirtschaftsgut gebildeter Investitionsfreibetrag zur Auflösung (Hinweis Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG, 09te Auflage, 127; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 10 Textziffer 10.1.; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10 Textziffer 72). Bei der Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles, die ebenfalls zu einer anteiligen Änderung der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und zur anteiligen Aufdeckung der stillen Reserve führt, ist daher eine anteilige gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140173.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012