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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §25;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0152Rechtssatz
Für jeden Geschäftsführer einer GmbH besteht ein latentes Haftungsrisiko. Hinsichtlich der im betrieblichen Interesse einer Gesellschaft erforderlichen Anzahl von Geschäftsführern wird dieses Risiko (auch) gegenüber gesellschaftsfremden Geschäftsführern durch einen Zuschlag abzugelten sein (Hinweis Bauer - Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Textziffer 62, Stichwort Dienstverhältnis). Tritt aber zur wirtschaftlich vernünftigen Anzahl von Geschäftsführern ein weiterer hinzu, besteht für die Gesellschaft kein Anlaß, dessen Haftungsrisiko abzugelten, weil dessen Haftung zwar das Risiko der anderen Geschäftsführer einschränkt, aber nicht den Interessen der Gesellschaft dienen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140151.X05Im RIS seit
03.04.2001