RS Vwgh 1994/3/8 91/14/0151

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §25;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0152

Rechtssatz

Für jeden Geschäftsführer einer GmbH besteht ein latentes Haftungsrisiko. Hinsichtlich der im betrieblichen Interesse einer Gesellschaft erforderlichen Anzahl von Geschäftsführern wird dieses Risiko (auch) gegenüber gesellschaftsfremden Geschäftsführern durch einen Zuschlag abzugelten sein (Hinweis Bauer - Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Textziffer 62, Stichwort Dienstverhältnis). Tritt aber zur wirtschaftlich vernünftigen Anzahl von Geschäftsführern ein weiterer hinzu, besteht für die Gesellschaft kein Anlaß, dessen Haftungsrisiko abzugelten, weil dessen Haftung zwar das Risiko der anderen Geschäftsführer einschränkt, aber nicht den Interessen der Gesellschaft dienen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140151.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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