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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Erwirbt eine Person entgeltlich einen Mitunternehmeranteil, so ändern sich dadurch die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer seinen gesamten Mitunternehmeranteil oder nur einen Bruchteil dieses Anteiles veräußert hat. Da aber die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern Eingang in die Höhe des Gewinnes der Mitunternehmerschaft finden, wirkt sich die Abtretung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles auf die Höhe des steuerlichen Gewinnes der Mitunternehmerschaft aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140173.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012