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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im NÖ ElektrizitätswesenG 1990 findet sich keine Bestimmung, aus der sich ableiten ließe, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das Recht besitzt, einen Antrag auf Entziehung einer Konzession zu stellen oder in einem diesbezüglichen Verfahren Parteienrechte geltend zu machen. Anders als etwa im Verfahren nach § 25 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 über Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung, in welchem dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zufolge § 25 Abs 3 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 ausdrücklich "Parteistellung zukommt", besitzt es daher im Verfahren über die Entziehung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch unter Bedachtnahme darauf keine Parteistellung, daß die diesbezügliche Sachentscheidung nicht bestimmend in seine Rechtssphäre eingreift und darin keine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050221.X01Im RIS seit
11.07.2001