RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0221

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 lita;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs2 Z5 litc;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im NÖ ElektrizitätswesenG 1990 findet sich keine Bestimmung, aus der sich ableiten ließe, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das Recht besitzt, einen Antrag auf Entziehung einer Konzession zu stellen oder in einem diesbezüglichen Verfahren Parteienrechte geltend zu machen. Anders als etwa im Verfahren nach § 25 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 über Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung, in welchem dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zufolge § 25 Abs 3 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 ausdrücklich "Parteistellung zukommt", besitzt es daher im Verfahren über die Entziehung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch unter Bedachtnahme darauf keine Parteistellung, daß die diesbezügliche Sachentscheidung nicht bestimmend in seine Rechtssphäre eingreift und darin keine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050221.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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