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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg idF 1992/416;Rechtssatz
Die in den Erläuterungen zu § 16 Abs 3 AlVG idF der AlVGNov 1989/364 zum Ausdruck kommende Absicht der Statuierung von (gegenüber einer Nachsicht bis zu acht Wochen) strengeren Voraussetzungen für eine Nachsicht über acht Wochen findet im Gesetzeswortlaut Deckung. Denn danach unterscheidet sich dieser Nachsichtstatbestand von jenem des ersten Satzes des § 16 Abs 3 AlVG dadurch, daß den Arbeitsämtern für diese Entscheidung - anders als nach dem ersten Satz - Ermessen eingeräumt wird, dessen positive Ausübung das in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Vorliegen nicht nur "berücksichtigungswürdiger Umstände", sondern "zwingender Gründe" in "besonders gelagerten Fällen" voraussetzt. Deshalb genügt für die Annahme der zuletzt genannten Voraussetzung nicht der bloße Umstand, daß sich ein Arbeitsloser aus den im ersten Satz des § 16 Abs 3 AlVG genannten demonstrativen Umständen in das Ausland begibt oder seinen Auslandsaufenthalt verlängert, auch wenn er hiebei einen Arbeitsplatz findet.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080099.X01Im RIS seit
18.10.2001