RS Vwgh 1994/3/8 91/08/0133

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §33;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer von einer Partei sich selbst gesetzten Frist zur Vorlage von Beweismitteln (hier:

Fristerstreckungsantrag eines gem § 67 Abs 10 ASVG haftungspflichtigen Geschäftsführers einer GmbH für die Vorlage der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen) hat zur Folge, daß die Behörde ohne weiteres Zuwarten ihre Entscheidung treffen kann. Dafür ist nicht erforderlich, daß dem Fristerstreckungsantrag zunächst ausdrücklich stattgegeben oder ein neuerlicher Auftrag zur Vorlage von Unterlagen bzw zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt wird.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080133.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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