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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Rechtssatz
Die bloße Vorlage von zum größten Teil vor Beginn des Ruhenszeitraumes datierten Antwortschreiben auf schriftliche (im Ausland verfaßte) Bewerbungen des Arbeitslosen um Arbeitsplätze ist - gerade auch unter Beachtung des Alters des Arbeitslosen und der dadurch bedingten schwereren Vermittelbarkeit - nicht geeignet, seine "Arbeitssuche zu dokumentieren", dh vor dem Hintergrund des § 16 Abs 3 AlVG zu erweisen, daß er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080110.X02Im RIS seit
18.10.2001