RS Vwgh 1994/3/8 93/08/0110

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Die bloße Vorlage von zum größten Teil vor Beginn des Ruhenszeitraumes datierten Antwortschreiben auf schriftliche (im Ausland verfaßte) Bewerbungen des Arbeitslosen um Arbeitsplätze ist - gerade auch unter Beachtung des Alters des Arbeitslosen und der dadurch bedingten schwereren Vermittelbarkeit - nicht geeignet, seine "Arbeitssuche zu dokumentieren", dh vor dem Hintergrund des § 16 Abs 3 AlVG zu erweisen, daß er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080110.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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