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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Bei entgeltlicher Abtretung eines Mitunternehmeranteiles ist die Investitionsrücklage anteilig gewinnerhöhend aufzulösen (Hinweis E 16.6.1987, 85/14/0045). Dies gilt unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Betriebsveräußerung einerseits und Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles andererseits im § 24 EStG 1972 auch für den Fall der entgeltlichen Abtretung einer QUOTE eines Mitunternehmeranteiles (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, § 9 Textziffer 24). Der durch die gewinnerhöhende Auflösung ergebende erhöhte Gewinnanteil ist nicht nach § 37 EStG 1972 begünstigt zu versteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140173.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012