RS Vwgh 1994/3/8 91/14/0173

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1972 §6 Z8;
EStG 1972 §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei entgeltlicher Abtretung eines Mitunternehmeranteiles ist die Investitionsrücklage anteilig gewinnerhöhend aufzulösen (Hinweis E 16.6.1987, 85/14/0045). Dies gilt unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Betriebsveräußerung einerseits und Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles andererseits im § 24 EStG 1972 auch für den Fall der entgeltlichen Abtretung einer QUOTE eines Mitunternehmeranteiles (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, § 9 Textziffer 24). Der durch die gewinnerhöhende Auflösung ergebende erhöhte Gewinnanteil ist nicht nach § 37 EStG 1972 begünstigt zu versteuern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140173.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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