RS Vwgh 1994/3/8 93/08/0273

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs1;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56 Abs8;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0283 E 25. Oktober 1994

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid, mit dem über eine Berufung in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes entschieden wurde, ist nicht nur dann mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, wenn es sich um eine "Einzelentscheidung" des Vorsitzenden des Unterausschusses handelt, sondern auch dann, wenn der angefochtene Bescheid zwar nach seinem Wortlaut intendiert, dem zuständigen Kollegialorgan zugerechnet zu werden, ihm aber kein entsprechender Beschluß dieses Organs zugrunde liegt (Hinweis: E 8.10.1982, 82/08/0043,VwSlg 10846 A/1982).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080273.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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