RS Vfgh 1988/6/21 B1003/87

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ZPO §73 Abs2
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985) Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 29. September 1987, 10.30 Uhr. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers war damals bereits beim VfGH eingelangt. Die in der Folge (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt den §§73 Abs2 und 464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG zufolge als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit als noch vor der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren erhoben und damit beim VfGH anhängig Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten

Rechtssatz

Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung des §3 FrPG idF der Novelle 1986 als verfassungswidrig mit E v 29.09.87, G138-141/87 - offenkundig nachteilige Gesetzesanwendung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1003.1987

Dokumentnummer

JFR_10119379_87B01003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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