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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985) Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 29. September 1987, 10.30 Uhr. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers war damals bereits beim VfGH eingelangt. Die in der Folge (durch einen Rechtsanwalt) eingebrachte Beschwerde galt den §§73 Abs2 und 464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG zufolge als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit als noch vor der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren erhoben und damit beim VfGH anhängig Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhaltenRechtssatz
Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung des §3 FrPG idF der Novelle 1986 als verfassungswidrig mit E v 29.09.87, G138-141/87 - offenkundig nachteilige Gesetzesanwendung.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1003.1987Dokumentnummer
JFR_10119379_87B01003_01