Eine Ermessensentscheidung muß sich in den Grenzen halten, die das Gesetz (§ 20 BAO) dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (Hinweis VfGH E 14.12.1983, G 34/83-10).