RS Vwgh 1994/3/8 93/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Nachsicht nach dem letzten Satz des § 16 Abs 3 AlVG ist für eine Nachsicht nach den beiden ersten Sätzen dieser Bestimmung den Arbeitsämtern kein Ermessen eingeräumt. Nachsicht ist vielmehr immer zu gewähren, wenn berücksichtigungswürdige Umstände iSd zweiten Satzes des § 16 Abs 3 AlVG vorliegen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080110.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten