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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Nachsicht nach dem letzten Satz des § 16 Abs 3 AlVG ist für eine Nachsicht nach den beiden ersten Sätzen dieser Bestimmung den Arbeitsämtern kein Ermessen eingeräumt. Nachsicht ist vielmehr immer zu gewähren, wenn berücksichtigungswürdige Umstände iSd zweiten Satzes des § 16 Abs 3 AlVG vorliegen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080110.X01Im RIS seit
18.10.2001