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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird der Vorstellungsbescheid der LReg, mit dem die Berufungsentscheidung des Gemeinderates über eine Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wurde, vom VfGH aufgehoben, weil ihm die rechtliche Basis entzogen worden ist (das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vom 22.2.1980 wurde insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als mit ihm für einen Teil des Grundstückes 48/1 KatGd Gschaidt die Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt worden ist), erlangt der Berufungsbescheid des Gemeinderates dadurch wieder Rechtswirksamkeit. Die NÖ LReg hat neuerlich über die dagegen erhobene Vorstellung des Bf zu entscheiden. Diese nunmehr gegebene Sachlage und Rechtslage hat zur Folge, daß die vom Bf geltend gemachte Entscheidungspflicht des Gemeinderates seit der Aufhebung des Bescheides der NÖ LReg durch den VfGH nicht mehr gegeben ist. Dies muß zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde führen, zumal der Bf im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zu Recht die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen konnte.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991050210.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009