RS Vwgh 1994/3/8 91/05/0210

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1976;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Vorstellungsbescheid der LReg, mit dem die Berufungsentscheidung des Gemeinderates über eine Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wurde, vom VfGH aufgehoben, weil ihm die rechtliche Basis entzogen worden ist (das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vom 22.2.1980 wurde insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als mit ihm für einen Teil des Grundstückes 48/1 KatGd Gschaidt die Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt worden ist), erlangt der Berufungsbescheid des Gemeinderates dadurch wieder Rechtswirksamkeit. Die NÖ LReg hat neuerlich über die dagegen erhobene Vorstellung des Bf zu entscheiden. Diese nunmehr gegebene Sachlage und Rechtslage hat zur Folge, daß die vom Bf geltend gemachte Entscheidungspflicht des Gemeinderates seit der Aufhebung des Bescheides der NÖ LReg durch den VfGH nicht mehr gegeben ist. Dies muß zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde führen, zumal der Bf im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zu Recht die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen konnte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991050210.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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