RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0276

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsplanNov Mödling 1983;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
FlWPlNov Mödling 1983;

Rechtssatz

Die Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH kann keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzungsgeber außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten, es sei denn, der Verordnung kommt gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zu. Es obliegt allein dem Normsetzer, eine der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Verordnung zu erlassen. Dafür spricht, daß die im Art 140 Abs 6 B-VG verfassungsgesetzlich normierten Folgen der Gesetzesaufhebung für die Verordnungsaufhebung nicht gelten. Dazu kommt, daß gem Art 140 Abs 6 B-VG frühere Gesetze nur dann wieder aufleben, wenn der VfGH nichts Gegenteiliges ausspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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