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L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner GemeindenNorm
BebauungsplanNov Mödling 1983;Rechtssatz
Die Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH kann keine Rechtswirkungen auf frühere, durch den Normsetzungsgeber außer Kraft gesetzte Verordnungen entfalten, es sei denn, der Verordnung kommt gegenüber der früheren, an sich weiterbestehenden Verordnung eine bloß ergänzende Bedeutung zu. Es obliegt allein dem Normsetzer, eine der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Verordnung zu erlassen. Dafür spricht, daß die im Art 140 Abs 6 B-VG verfassungsgesetzlich normierten Folgen der Gesetzesaufhebung für die Verordnungsaufhebung nicht gelten. Dazu kommt, daß gem Art 140 Abs 6 B-VG frühere Gesetze nur dann wieder aufleben, wenn der VfGH nichts Gegenteiliges ausspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009