RS Vfgh 1988/6/22 B633/87

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GGG 1984 TP10 I, litb, litc, litd
GGG 1984 §1 Abs1

Leitsatz

Abstufungen innerhalb des die Abgeltung für die Inanspruchnahme der Gerichte regelnden Gebührensystems zulässig; bei Erhöhung des Kapitals der inländischen Niederlassung Anknüpfen an das erhöhte Kapital des ganzen Unternehmens - auch der ausländischen Hauptniederlassung - nicht unsachlich;

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber ab dem Zeitpunkt, ab welchem eine inländische Niederlassung in Österreich registriert ist, jede Veränderung in der Kapitalstruktur bei einer inländischen Kapitalgesellschaft und einer ausländischen Zweigniederlassung gleich behandelt. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den litb und c der TP10 I. GGG 1984 besteht nicht. Im gegebenen Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof die litc auch im Hinblick auf die litd für verfassungsrechtlich unbedenklich, denn es handelt sich um durchaus verschiedene Sachverhalte. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, diese verschiedenen Eintragungen bzw. deren gebührenrechtliche Folgen zu vergleichen und wechselseitig am Gleichheitssatz zu messen.

Zur Gleichheitsmäßigkeit der litc, auch unter Berücksichtigung der litd, ist zu bemerken, daß bei der Kapitalerhöhung das Gesetz keine Differenzierung zwischen Hauptniederlassung und der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft vorsieht. Der Verfassungsgerichtshof hat dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wenn der Gesetzgeber an jenes Kapital anknüpft, welches die erhöhte (zusätzliche) Grundlage der Geschäftstätigkeit infolge der Kapitalerhöhung darstellt, also die Vertrauensgrundlage für einen Geschäftspartner bildet, kann eine derartige Regelung nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit treffen.

Der Einwand der Beschwerdeführer, daß die Grundsätze des "Äquivalenzprinzips" verletzt werden, trifft nicht zu. Die Gerichtsgebühren dienen der Abgeltung für die Inanspruchnahme der Gerichte (§1 Abs1 GGG). Innerhalb eines solchen Gebührensystems sind Abstufungen zulässig, sofern sie dem Gleichheitssatz entsprechen, wobei eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gegen dieses System. Die sachliche Anknüpfung an leicht feststellbare äußere Merkmale (zB Höhe des Kaufpreises, Höhe der Kapitalerhöhung) ist sachgerecht.

Keine unsachliche Regelung der Höhe der Gebührenpflicht der verschiedenen in TP10 I. GGG 1984 geregelten Eintragungen; insbesondere Anknüpfen an die Kapitalerhöhung für die Gebührenbemessung in TP10 I. litc nicht unsachlich; kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Abgabenbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B633.1987

Dokumentnummer

JFR_10119378_87B00633_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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