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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GBG 1955 §20;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung von Anteilsrechten einer Stammsitzliegenschaft - Zu dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid betreffend Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft "möchten die Beschwerdeführer die beantragte aufschiebende Wirkung im Grundbuch anmerken lassen, um damit den Gutglaubenserwerb eines allfälligen Kaufinteressenten bezüglich einer bestimmten EZ zu verhindern". Es erscheint zumindest zweifelhaft, daß eine "Anmerkung der aufschiebenden Wirkung" grundbuchsrechtlich überhaupt zulässig wäre (§ 20, § 73 GBG). Da die Bf keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Fall geltend machen, daß die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070049.A01Im RIS seit
20.11.2000