RS Vwgh 1994/3/8 AW 93/07/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/11 Grundbuch

Norm

GBG 1955 §20;
GBG 1955 §73;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung von Anteilsrechten einer Stammsitzliegenschaft - Zu dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid betreffend Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft "möchten die Beschwerdeführer die beantragte aufschiebende Wirkung im Grundbuch anmerken lassen, um damit den Gutglaubenserwerb eines allfälligen Kaufinteressenten bezüglich einer bestimmten EZ zu verhindern". Es erscheint zumindest zweifelhaft, daß eine "Anmerkung der aufschiebenden Wirkung" grundbuchsrechtlich überhaupt zulässig wäre (§ 20, § 73 GBG). Da die Bf keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Fall geltend machen, daß die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070049.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten