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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0081Rechtssatz
Erschütterungen durch die wegen des Untergrundes erforderlichen Pfahlbohrungen sind Beeinträchtigungen WÄHREND DER BAUAUSFÜHRUNG für welche selbst ohne entsprechende Vorschreibungen im Baubewilligungsbescheid zufolge § 49 Abs 1 OÖ BauV 1985 die Bestimmungen des § 23 OÖ BauO 1976 gelten, wobei ausdrücklich vorgesehen ist, daß bei der Bauausführung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Daher kann die Befürchtung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch das Bauen beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht als Einwendung zur Versagung der Baubewilligung (§ 50 Abs 3 OÖ BauO 1976) führen, sodaß, bezogen auf das Projektbewilligungsverfahren, eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht erkannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050080.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009