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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Einem Bf sind auch dann die geltend gemachten Kosten gem §§ 47 ff VwGG betreffend ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zuzusprechen, wenn die belBeh - vor Änderung der Sachlage und Rechtslage - tatsächlich säumig geworden ist und auch berechtigt gewesen wäre, das damals (noch) anhängige Berufungsverfahren - im Hinblick auf ein (auch) diese Sache berührendes, beim VfGH anhängiges Beschwerdeverfahren und in bezug auf die Absicht, einen für diese Sache maßgeblichen geänderten FlWPl zu beschließen - nach § 38 AVG auszusetzen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991050210.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009