RS Vwgh 1994/3/8 91/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976;
B-VG Art132;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §27;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Einem Bf sind auch dann die geltend gemachten Kosten gem §§ 47 ff VwGG betreffend ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zuzusprechen, wenn die belBeh - vor Änderung der Sachlage und Rechtslage - tatsächlich säumig geworden ist und auch berechtigt gewesen wäre, das damals (noch) anhängige Berufungsverfahren - im Hinblick auf ein (auch) diese Sache berührendes, beim VfGH anhängiges Beschwerdeverfahren und in bezug auf die Absicht, einen für diese Sache maßgeblichen geänderten FlWPl zu beschließen - nach § 38 AVG auszusetzen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991050210.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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