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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §294 Abs1;Rechtssatz
Liegt die Zuerkennung einer Begünstigung im freien Ermessen einer Behörde, ist auch der Vorbehalt des Widerrufes der eingeräumten Begünstigung grundsätzlich zulässig (Hinweis Reeger - Stoll, Kommentar zur BAO, 914). Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ohnedies nur zureichende sachliche Gründe (etwa Änderung der Verhältnisse) zur Ausübung des Widerrufes (trotz Vorbehaltes eines "jederzeitigen Widerrufs") berechtigen (Hinweis E 21.9.1989, 87/07/0119 und E 10.12.1991, 91/14/0163), wobei einem "unbeschränkten" Widerruf auch die Verjährungsbestimmungen (im vorliegenden Fall des § 32 FinStrG) entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140049.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011