RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0276

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L80203 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976;
BauRallg;
BebauungsplanNov Mödling 1983;
B-VG Art139 Abs1;
FlWPlNov Mödling 1983;
ROG NÖ 1976 §19 Abs1;

Rechtssatz

Eine AUSDRÜCKLICHE gesetzliche Regelung, was rechtens sei, wenn ein FlWPl zur Gänze oder teilweise, bzw ein Bebauungsplan zur Gänze oder teilweise durch den VfGH aufgehoben worden ist, kann weder der NÖ BauO 1976 noch dem NÖ ROG 1976 entnommen werden. Liegt im Entscheidungszeitpunkt der obersten Gemeindebehörde somit keine Widmung als Bauland (und auch nicht als Verkehrsfläche) vor, muß der Auffangtatbestand des § 19 Abs 1 NÖ ROG 1976 eingreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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