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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976;Rechtssatz
Eine AUSDRÜCKLICHE gesetzliche Regelung, was rechtens sei, wenn ein FlWPl zur Gänze oder teilweise, bzw ein Bebauungsplan zur Gänze oder teilweise durch den VfGH aufgehoben worden ist, kann weder der NÖ BauO 1976 noch dem NÖ ROG 1976 entnommen werden. Liegt im Entscheidungszeitpunkt der obersten Gemeindebehörde somit keine Widmung als Bauland (und auch nicht als Verkehrsfläche) vor, muß der Auffangtatbestand des § 19 Abs 1 NÖ ROG 1976 eingreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009