RS Vwgh 1994/3/8 92/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0081

Rechtssatz

Eine Vorschreibung, die eine WEITESTGEHENDE Vermeidung von Erschütterungen bewirken soll, verletzt Rechte des Nachbarn nicht, weil in § 49 Abs 1 OÖ BauV 1985 nur gefordert wird, daß die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung ERHEBLICHER Belästigungen zu treffen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050080.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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