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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0081Rechtssatz
Eine Vorschreibung, die eine WEITESTGEHENDE Vermeidung von Erschütterungen bewirken soll, verletzt Rechte des Nachbarn nicht, weil in § 49 Abs 1 OÖ BauV 1985 nur gefordert wird, daß die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung ERHEBLICHER Belästigungen zu treffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050080.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009