RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §98 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist zwar grundsätzlich zulässig, sie muß nur ausdrücklich erfolgen (Hinweis E 21.4.1975, 2166/74, VwSlg 8813 A/1975). Bedingte Prozeßhandlungen sind jedoch im allgemeinen unzulässig (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0197). Die bedingt erklärte Zurückziehung eines geänderten Bauansuchens, welche nach dem Willen des Bauwerbers für den Fall wirksam werden sollte, daß die Baubehörde eine Projektänderung nicht genehmige, ist auch deshalb unzulässig und unwirksam, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, daß das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht.

Schlagworte

FormerfordernisseInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050117.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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