Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden ist zwar grundsätzlich zulässig, sie muß nur ausdrücklich erfolgen (Hinweis E 21.4.1975, 2166/74, VwSlg 8813 A/1975). Bedingte Prozeßhandlungen sind jedoch im allgemeinen unzulässig (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0197). Die bedingt erklärte Zurückziehung eines geänderten Bauansuchens, welche nach dem Willen des Bauwerbers für den Fall wirksam werden sollte, daß die Baubehörde eine Projektänderung nicht genehmige, ist auch deshalb unzulässig und unwirksam, weil das Vorliegen der Bedingung selbst nur unter der Voraussetzung geklärt werden kann, daß das zuständige Organ von einem aufrechten Antrag ausgeht und in die Sache eingeht.
Schlagworte
FormerfordernisseInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050117.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009