RS Vfgh 1988/6/23 V92/87

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

BStG idF der Nov 1986 Verzeichnis 1
TrassenV des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.04.87 betreffend einen Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn
BStG idF der Nov 1983 §4 Abs1
BStG idF der Nov 1983 §4 Abs3
BStG idF der Nov 1983 §4 Abs5
BStG idF der Nov 1983 §7

Leitsatz

Individualantrag eines Grundeigentümers auf Aufhebung der Verordnung BGBl. 197/1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn; Legitimation gegeben Durchführung eines ausreichenden Anhörungsverfahrens gemäß §4 Abs3 und Abs5; Gutachten genügt dem Erfordernis der in §4 Abs1 und §7 angeordneten Umweltverträglichkeitsprüfung; keine Bedenken gegen das einen Teil des BStG bildenden "Verzeichnisses 1", in dessen Rahmen die Festlegung der Trasse zu erfolgen hat; Abweisung des Antrages

Rechtssatz

Abweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Trassenverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.04.87 betreffend einen Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn.

Ordnungsgemäße Durchführung des in §4 Abs1 BStG vorgesehenen Prüfungsverfahrens.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat ein Verfahren gemäß §4 Abs3 und 5 BStG idF der Novelle BGBl. 63/1983 stattgefunden, in dem das Projekt in der Zeit vom 04.10.84 bis 15.11.84 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt war und auch das Land und die betroffenen Gemeinden angehört wurden. Zu den Ergebnissen dieses Anhörungsverfahren erliegen Stellungnahmen, insbesondere auch des Projektanten sowie des zum Gutachter bestellten Ziviltechnikers für Bauwesen Dipl.Ing. G H im Akt.

Der verordnungserlassende Bundesministers hat auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Das im Akt erliegende Gutachten des Dipl.Ing. H analysiert die zu erwartende Umweltbeeinträchtigung, indem es die seinerzeit (durch die Verordnung BGBl. 483/1978) festgelegte sogenannte "Amtstrasse", eine zwischenzeitig in Aussicht genommene "mittlere Variante" und die durch die bekämpfte Verordnung verfügte "östliche Trasse" insbesondere unter den Aspekten Lärm, Flächenbedarf, Schadstoffimmissionen und Beeinträchtigung schützenswerter Gebiete vergleicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken ob der Eignung dieses Gutachtens, dem Erfordernis der in den §§4 Abs1 und 7 BStG angeordneten Umweltverträglichkeitsprüfung zu genügen und erachtet auch das gemäß §4 Abs3 und 5 leg. cit. durchgeführte Anhörungsverfahren als ausreichend.

Abweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Trassenverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.04.87 betreffend einen Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn.

Ordnungsgemäße Durchführung des in §4 Abs1 BStG vorgesehenen Prüfungsverfahrens.

Abweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Trassenverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.04.87 betreffend einen Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn.

Soweit der Antragsteller darzutun versucht, daß überhaupt kein Bedarf nach der Errichtung einer Autobahn zwischen Sattledt und Windischgarsten besteht, ist ihm entgegenzuhalten, daß dem Bundesminister zur Prüfung dieser Frage bei der Verordnungserlassung keine Befugnis zustand, da nach dem einen Teil des BStG bildenden "Verzeichnis 1" - gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hegt - die autobahnmäßig auszubauende Verbindung zwischen Sattledt und Liezen (Fassung 1983) bzw. zwischen Sattledt, Windischgarsten und Selzthal (Fassung 1986) vorgeschrieben ist und die Festlegung einer Trasse nach §4 Abs1 BStG "im Rahmen der Verzeichnisse" zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V92.1987

Dokumentnummer

JFR_10119377_87V00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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