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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Rechtssatz
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muß das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (Hinweis E 2.7.1987, 87/16/0052, E 23.11.1992, 91/15/0071, und Sommergruber - Reger, Finanzstrafgesetz mit Kommentar, 729).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140049.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011