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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §413;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/08/0357 2Stammrechtssatz
Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138, 0139).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080031.X01Im RIS seit
11.07.2001