RS Vwgh 1994/3/8 94/08/0031

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/08/0357 2

Stammrechtssatz

Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138, 0139).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080031.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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