RS Vwgh 1994/3/8 93/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
beobachten
merken

Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §16 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §25 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Parteistellung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann in einem Verfahren zur Entziehung der Konzession eines anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 auch nicht damit begründet werden, daß nach dieser Bestimmung zu prüfen ist, ob die dort erwähnten nachteiligen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft durch eine andere Konzessionserteilung vermieden werden können, wobei diese "anderweitige Konzessionierung konkret zu prüfen ist und diese Konkretheit nicht eine Prüfung anhand eines abstrakten Elektrizitätsversorgungsunternehmens, sondern ein Ermittlungsverfahren dahingehend erfordert, durch welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese Vermeidung bestmöglich sichergestellt werden kann", weil die Rechtssphäre des iSd § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 durch die "andere Konzessionserteilung" betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens erst durch den gem § 25 Abs 8 NÖ ElektrizitätswesenG 1990 zu erlassenden Bescheid berührt wird, mit welchem diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die dauernde Übernahme der Versorgung übertragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050221.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten