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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Übertragung von Fristen aus dem Fristenbuch des Vorjahres in das Fristenbuch des Folgejahres ist ein solcher Vorgang, der ohne weitere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen werden darf. Der Anwalt selbst hat zwar die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (Hinweis E 6.6.1989, 89/11/0036), eine neuerliche Anordnung bzw. Überwachung iZm der bloßen Übertragung dieser Fristen hieße jedoch die Überwachungspflicht des Rechtsvertreters zu überspannen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080012.X01Im RIS seit
20.11.2000