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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird der Vorstellungsbescheid der LReg, mit der die Berufungsentscheidung des Gemeinderates über eine Baubewilligung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gd zurückverwiesen wurde, vom VfGH aufgehoben, weil ihm die rechtliche Basis entzogen worden ist, erlangt der Berufungsbescheid des Gemeinderates dadurch wieder Rechtswirksamkeit. Ersetzt ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid des Gemeinderates, dessen Aufhebung durch einen Vorstellungsbescheid Beschwerdegegenstand einer beim VfGH anhängig gewesenen Beschwerde war, ist die im Art 139 Abs 6 B-VG normierte Anlaßfallwirkung gegeben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050276.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009