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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Beh hat mit Recht in der nicht näher definierten "Unterstützung" bzw im "Beistand" des (nach der Aktenlage im Jahre 1968 geborenen) Sohnes des arbeitslosen Bf "bei der Absolvierung der Matura und des Beginns des Studiums" keine "zwingenden familiären Gründe" für den Auslandsaufenthalt des Arbeitslosen erblickt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080110.X03Im RIS seit
18.10.2001