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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Aufgabe des Asylwerbers ist es, alles vorzubringen, was für das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft spricht, alleinige Aufgabe der Asylbehörden ist die Beurteilung der Frage, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist und ob daraus die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190593.X02Im RIS seit
20.11.2000