RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0593

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Aufgabe des Asylwerbers ist es, alles vorzubringen, was für das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft spricht, alleinige Aufgabe der Asylbehörden ist die Beurteilung der Frage, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist und ob daraus die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190593.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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