RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 92/01/0765 1 (hier: Benachteiligung eines vietnamesischen Staatsangehörigen wegen seiner römisch katholischer Religionszugehörigkeit)

Stammrechtssatz

Benachteiligungen des Asylwerbers in seinem Heimatland auf Grund seiner Rasse (hier: Halbafrikaner, Staatsangehöriger der früheren SFRJ) können nur dann als gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie seine Lebensgrundlage massiv bedrohen oder sonst aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen. Die Beeinträchtigungen sind im Asylantrag bzw in der Berufung näher darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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