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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragstellerin; keine Bekundung konkreter Bauabsichten; bloßer Hinweis auf Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit nicht ausreichendSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Steinach am Brenner, Beschluss des Gemeinderates vom 23. Oktober 2000, "hinsichtlich der als Freiland rückgewidmeten Teilflächen des Grundstücks Nr. 238/1 GB Steinach".
2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, dass der Verfassungsgerichtshof zwar bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2003, V106/03, ihren gleichlautenden Antrag mit der Begründung, "die Bekundung konkreter Bauabsichten sei notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtsspähre durch die Festlegung eines Flächenwidmungsplanes darzutun", zurückgewiesen habe. Da "eine derartige Argumentation jeden ehrlichen Bürger erschrecken müsse", bringe sie jedoch noch einen weiteren Individualantrag ein.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg 11.726/1988, 13.944/1994).
Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8.060/1977, 8.587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).
2. Beurteilt man das Vorbringen der Antragstellerin im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin eine aktuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan nicht darzutun vermochte.
Die Antragstellerin erklärt ausdrücklich, dass "die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses mit der Rückwidmung der Baulandfläche in Freiland solche sind, die sie aktuell beeinträchtigen, wenngleich sie auch keine konkreten Bauabsichten bekundet". Die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg 11.128/1986) - ist jedoch notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun (vgl zuletzt VfGH vom 4. Dezember 2003, V106/03).
Wenn die Antragstellerin weiters vorbringt, "der Wert des Grundstückes werde durch diese Zurückwidmung, also praktisch durch einen Federstrich auf 1/20-stel reduziert und sei daher zur Regelung erbrechtlicher Ansprüche der Kinder der Grundeigentümerin im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung überhaupt nicht geeignet", so macht sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl etwa VfGH vom 7. Oktober 2002, V20/02).
Der Antrag ist daher unzulässig.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V16.2004Dokumentnummer
JFT_09959379_04V00016_00