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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34;Rechtssatz
Bedient sich ein Abgabepflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten anderer Personen, wird er nicht von jedweder finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreit. Er ist zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen verpflichtet (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150180.X01Im RIS seit
20.11.2000