RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0180

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Bedient sich ein Abgabepflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten anderer Personen, wird er nicht von jedweder finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreit. Er ist zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen verpflichtet (Hinweis E 29.9.1993, 89/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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